Achtung: Geänderte Aufsichtsbehörden, Änderung des Impressums erforderlich
Achtung: Geänderte Aufsichtsbehörden, Änderung des Impressums erforderlich
Bekanntermaßen muss im Impressum die zuständige
Aufsichtsbehörde genannt werden, nicht die, die ursprünglich die Genehmigung
nach § 34c GeWO ausgestellt hat.
In einigen Bundesländern, wie z.B. Schleswig-Holstein
und Baden-Württemberg ist jetzt nicht mehr das Ordnungsamt, sondern die IHK die
zuständige Aufsichtsbehörde.
Zur Vermeidung von Abmahnungen wird dringend
empfohlen, zu erfragen, wer in Ihrem speziellen Fall die Aufsichtsbehörde ist
und diese mit vollem Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse
und Webseite im Impressum zu nennen.
Es ist zu vermuten, dass andere Bundesländer nachziehen, weshalb Sie sich immer wieder updaten sollten und sich professionelle Abmahner tätig werden.











