E-Mail-Werbung nach Widerruf der Einwilligung unzulässig
E-Mail-Werbung nach Widerruf der Einwilligung unzulässig
Der Widerruf einer erteilten Einwilligung zum Erhalt von E-Mail-Werbung steht der von vornherein nicht erteilten Einwilligung gleich. Das Versenden von E-Mail Werbung ist damit auch in diesem Fall unzulässig. Eine Händlerin hatte Werbe-E-Mails an eine Empfängerin versandt, die zwar ursprünglich die Einwilligung hierzu erteilt hatte, diese aber noch vor Erhalt der ersten E-Mail widerrufen hatte. Nach Ansicht des OLG München stelle jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post eine unzumutbare Belästigung dar. Eine Ausnahme gelte nur für Bestandskundenwerbung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG. Die Unzulässigkeit der E-Mail-Werbung nach widerrufener Einwilligung bestehe auch unabhängig davon, ob die Werbe-E-Mails selbst oder durch einen Beauftragten versendet werden. Ein Unterlassungsanspruch des Empfängers bestehe ab dem Erhalt der ersten E-Mail. Diese Rechtslage ergebe sich sowohl für die Zeit vor als auch nach Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). (OLG München, 21.02.2019, Az.: 29 U 666/18)











