Informationen zum neuen Geldwäschegesetz
Informationen zum neuen Geldwäschegesetz
Mit dem am 26.06.2017 in Kraft getretenen neuen Geldwäschegesetz (GwG) schien für Immobilienmakler Vieles leichter zu werden. Zuvor musste ein Makler „bei der Ersten sich bietenden Gelegenheit“ sein Gegenüber identifizieren. Das sorgte sowohl beim Makler als auch bei der betroffenen Person für Unbehagen. Das neue GwG sieht eine Identifizierung nur noch dann vor, wenn ein ernsthaftes Interesse des Interessenten am Erwerb der Immobilie besteht. Ein „ernsthaftes Interesse“ ist z.B. dann anzunehmen, wenn eine Reservierungsvereinbarung unterschrieben oder der notarielle Kaufvertragstermin vorbereitet wird. Damit schien für den Immobilienmakler die „Welt wieder in Ordnung“ und Vieles, ja fast alles, wieder leichter zu sein. Doch war ist ein Trugschluss!
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