Keine Abmahnfähigkeit von Verstößen
gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Umstritten ist nach wie vor, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abmahnfähig sind. Das Landgericht (LG) Stuttgart hat sich kürzlich mit dieser Frage befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass solche Verstöße schon per se nicht abmahnfähig seien.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung erläutert, dass die DSGVO eine abschließende Regelung der Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen enthalte. Des Weiteren sei der Kläger auch nicht aktivlegitimiert, also berechtigt, solche Verstöße durch eine Abmahnung zu verfolgen. Eine mögliche Aktivlegitimation ergebe sich aus Art. 80 DSGVO, wonach Betroffene bestimmte Einrichtungen mit der Durchsetzung ihrer Rechte beauftragen können. Eine eigenmächtige Verfolgung von Verstößen durch Dritte sei somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 80 DSGVO erfüllt seien und der nationale Gesetzgeber dies geregelt habe. Eine solche Regelung zur eigenmächtigen Verfolgung von Verstößen habe der deutsche Gesetzgeber jedoch gerade nicht getroffen. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 8 UWG als Umsetzung der Regelungen aus Art. 80 Absatz 2 DSGVO anzusehen wäre, da die DSGVO auch keine wettbewerbsschützende Zielrichtung habe. Betroffene Personen seien nach Art. 1 Absatz 1 DSGVO geschützt, unabhängig davon, ob sie als Verbraucher anzusehen seien. Eine Vermischung aus wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten würde dem Schutzzweck der DSGVO entgegenstehen.
LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2019, Az.: 35 O 68/18 KfH











