E-Mail-Werbung ohne Einwilligung: Abgrenzung zwischen Kunden und Interessenten
E-Mail-Werbung ohne Einwilligung: Abgrenzung zwischen Kunden und Interessenten
Ausnahmsweise ist es zulässig, Werbe-E-Mails ohne Einholung einer entsprechenden Einwilligung des Kunden zu versenden, § 7 Absatz 3 UWG. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer die E-Mailadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von einem Kunden erhalten hat, und nunmehr mit Produkten, die eine Ähnlichkeit zu den vorherigen Produkten aufweisen, Werbung machen möchte. Selbstverständlich darf der Kunde der Verwendung seiner E-Mailadresse nicht widersprochen haben und es muss dem Kunden deutlich gemacht worden sein, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, dies zu tun.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte letztes Jahr darüber zu entscheiden, ob im Rahmen eines anbahnenden Vertragsabschlusses begrifflich von einem Kunden gesprochen werden kann und die Ausnahmeregelung von § 7 Absatz 3 UWG Anwendung findet. Ein Interessent, der sich bloß Angebote des Werbenden einholt, sich aber dann doch nicht für ein entsprechendes Angebot entschieden hat, ist kein Kunde und pflegt dementsprechend noch keine Beziehung zu dem Unternehmer, der die E-Mails versendet, so das OLG. Daher kann sich der Unternehmer nicht auf die Ausnahmevorschrift berufen. Ein Bestandskunde ist nur derjenige, der auch mit dem Unternehmer zuvor einen Vertrag abgeschlossen hat und dem Unternehmer die E-Mailadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung zugänglich gemacht hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2018, Az- I-20 U 155/16
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt vom 25.07.2019











