Gesetzesinitiative des BVFI zum Bestellerprinzip war ein voller Erfolg!

Helge Ziegler • 23. September 2019

Reaktion des BVFI – Bundesverband für die Immobilienwirtschaft auf den Entwurf des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 04.09.2019

Die Existenzsicherung für Makler rückt in greifbare Nähe

Der BVFI setzt sich seit Jahren für eine Provisionsregelung ein, wie sie in 11 von 16 Bundesländern Usus ist. Darin sehen wir eine faire und gerechte Provisionsregelung zwischen den Parteien eines Grundstückkaufvertrages. Verkäufer und Käufer sollen eine Provision an den Makler entrichten, weil beide Parteien von seinen Leistungen profitieren.

Viele Politiker in Berlin sind derselben Meinung. Abstruse Ideen, wie eine nur vom Verkäufer zu zahlende Provision, die dann sogar in einer Höhe von 2 Prozent inkl. Mehrwertsteuer gedeckelt sein sollte, scheinen vom Tisch zu sein.

Insbesondere hat sich die in der bisher geführten Diskussion erhobene Stimme des BVFI Verhör verschafft. Gemeinsam mit großen Playern der Branche haben wir dazu beitragen können, dass nachfolgende Punkte in die neuen gesetzlichen Regelungen Einzug gehalten haben.

Damit wird nicht nur die Existenz der Verbandsmitglieder gesichert, sondern auch die aller anderen Makler. Daran ist zu erkennen, dass wir als Bundesverband für die Immobilienwirtschaft aktiv gestalten und maßgeblich an Prozessen teilnehmen, die dem den Makler dienen, selbst dann, wenn sie nicht Mitglied des BVFI sind. Aussagen, wie „Die Verbände sollten mehr tun“ oder gar, sie hätten versagt, treffen jedenfalls auf den BVFI nicht zu.

Zusammenfassung des Inhaltes des Referentenentwurfes vom 04.09.2019

  • Beide Parteien eines Kaufvertrages können (weiterhin) provisionspflichtig einen Makler beauftragen;
  • Der Käufer muss maximal die Hälfte der Gesamtprovision bezahlen;
  • Betroffen von der beabsichtigten Regelung sind Wohnungen, Einfamilienhäuser, auch die mit Einliegerwohnung. Nicht betroffen wären demnach Wohnobjekte ab zwei Wohnungen und gewerblich genutzte Objekte;
  • Die Regelung dient der Wahrung des schutzwürdigen Interesses des Erwerbers. Diesen Schutz sieht der Gesetzgeber in den natürlichen Personen, weshalb die neuen Regelungen bei juristischen Personen nicht gelten sollen;
  • Der Maklervertrag bedarf künftig der Textform;
  • Im BGB wird der uralte Begriff des „Mäklers“ durch Makler ersetzt.

Makler, z.B. in den Bundesländern Berlin, Hamburg und Hessen, müssen sich auf die neue Situation einstellen

Wir sind uns dessen bewusst, dass in den Ländern und Regionen, in denen Makler bisher nur mit der Außenprovision gearbeitet haben, künftig auf Seiten der Makler ein deutlich größerer organisatorischer und kundenorientierterer Verwaltungsaufwand anfallen wird. Um auch den Verkäufer vom Provisionsanspruch zu überzeugen, bedarf es auf Seiten des Maklers vor dem Hintergrund der im Referentenentwurf vom 04.09.2019 enthaltenden Regelungen einer detaillierten Darlegung seiner Leistungen. Der Makler wird künftig noch verstärkter dem Verkäufer aufzeigen müssen, worin der Mehrwert seiner Tätigkeit liegt.

Nicht umsonst hatten wir uns bereits auf unserem Bundeskongress Anfang 2019 für eine Transparenzoffensive ausgesprochen. Wir vom BVFI verlangen seit langem, dass Makler ihre qualifizierte Leistung nicht nur offenlegen, sondern den Parteien den Mehrwert ihrer qualifizierten Leistung auch transparent darlegen.

Erst dann, wenn der Verkäufer diesen Mehrwert erkennt, wird er den Makler unter Beachtung der Regelungen des vorliegenden Referentenentwurfes entlohnen wollen.

Der BVFI wird gemeinsam mit der ProfiMaklerAkademie seinen Verbandsmitgliedern zu Sonderkonditionen verstärkt Schulungen anbieten, in denen praxistauglich aufgezeigt werden wird, wie dem Verkäufer der Wert der Maklerleistung vermittelt werden kann. Auch Nichtmitgliedern werden diese wertvollen Leistungen zur Verfügung gestellt.

Erforderliche Nachbesserungen des Gesetzentwurfs

  • Angesichts dieser nachhaltigen Änderungen, die sich im Falle des Inkrafttretens der neuen Regelungen für die unternehmerische Maklertätigkeit ergeben, werden wir uns als BVFI gegen die aus unserer Sicht zu kurz bemessenen Übergangsfrist von sechs Monaten aussprechen. Eine Frist von zwölf Monaten scheint aus pragmatischen Gründen zweckmäßiger. Die entsprechende Verlängerung der Frist werden wir anregen. Damit hätten Makler ausreichend Zeit, um sich auf die neue gesetzliche Regelung organisatorisch und unternehmerisch einzustellen.
  • Wir halten es für unpraktikabel, dass der Käufer erst dann verpflichtet ist, die Provision an den Makler zu zahlen, wenn der Verkäufer den Nachweis der Zahlung erbracht hat. Sinnvoller und praktikabler erscheint die Aufnahme einer entsprechenden Klausel im notariellen Kaufvertrag.
  • Zudem vermissen wir im Gesetzentwurf eine Regelung hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung der Maklerprovision im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechtes, z.B. durch eine Gemeinde.

Seitens des BVFI unterstützen wir grundsätzlich das in dem Referentenentwurf vom 04.09.2019 abgebildete Gesetzgebungsvorhaben.

Wir werden uns als BVFI allerdings für die Durchsetzung der o.g. Nachbesserungen einsetzen und bis zum 02.10.2019 unsere weitere Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übersenden.

Sollte die GroKo halten, ist mit der Einführung des Gesetzes bis etwa Mitte 2020 zu rechnen.

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir weiterhin informieren.


Frankfurt, Dortmund den 18.09.2019



Helge Ziegler Marcus Lasar

Präsident BVFI Vorstand BVFI und Rechtsanwalt

Wirtschaftsjurist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

sowie für Miet- und WEG Recht





von Helge Ziegler • 30. April 2020
Abgeordneten von Bundestag und Landtagen gibt ihre Stellung als Parlamentarier nicht automatisch das Recht, das Grundbuch einzusehen. Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung könne zwar ein öffentliches Interesse an der Einsicht begründen, entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 09.01.2020. Dafür müsse die Einsicht aber der Aufklärung von konkreten Missständen oder Fehlverhalten dienen. Allgemeine Informationszwecke reichten nicht aus (Az.: V ZB 98/19, in BeckRS 2020, 5571 ).
von Helge Ziegler • 20. April 2020
Auch in Sachsen sind betrügerische Webseiten zur Beantragung von Corona-Soforthilfen für Unternehmen aufgetaucht. "Die Auszahlung der Soforthilfe-Zuschüsse des Bundes wird bis zur Klärung des Sachverhaltes gestoppt", teilte die Sächsische Aufbaubank (SAB) am 16.04.2020 mit. "Die Darlehen des Freistaates Sachsen sind davon nicht betroffen." Die Bank habe "alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Fehlleitungen öffentlicher Mittel zu vermeiden".
von Helge Ziegler • 20. April 2020
Nutzt man ein Faxgeräte in Autobahnraststätte, so muss man sich zuvor von seiner Funktionsfähigkeit überzogen. Erst recht dann, wenn mit dem Faxschreiben eine rechtliche Handlung verbunden ist. In diesem vor Oberlandesgericht Köln behandelten Fall ging es darum, dass ein Anwalt zur Einreichung einer gerichtlichen Beschwerdeschrift ein Telefaxgerät in einer Autobahnraststätte verwendete, ohne sich vorher über dessen ordnungsgemäße Bedienung zu informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin zu überprüfen. Das Verschulden, wenn dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt wird, weil das Fax nur unvollständig übermittelt wird, ist ihm anzulasten.
von Helge Ziegler • 20. April 2020
Die Umnutzung einer Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln per Beschluss entschieden und damit einen Eilantrag eines Gastwirts aus Bergisch Gladbach abgelehnt, der mit dem Warenverkauf auf Einnahmeausfälle infolge der Corona-Schutzmaßnahmen reagieren wollte. Die Beteiligten können gegen den Beschluss allerdings noch Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
von Helge Ziegler • 20. April 2020
Wie zu hören ist, hat schon der ein oder andere Makler schnell und unbürokratisch die Soforthilfe ausbezahlt bekommen. An dieser Stelle sei betont, dass die Behörden dies sehr unbürokratisch handhaben und den eidesstattlich versicherten Angaben so erst einmal Glauben schenken. Allerdings ist zu erwarten, dass die Anträge nachträglich, wenn man wieder einigermaßen zur Normalität zurückgekommen ist, überprüft werden. ACHTUNG: Bei falschen Angaben sind die bereits gewährten Fördermittel zurück zu zahlen; ggf. wird sogar ein Strafverfahren eingeleitet! Der BVFI hat für die Beantragung der Fördermittel mit ETL-Rechtanwälte eine Vereinbarung zu sehr günstigen Konditionen getroffen. Diese können Sie hier einsehen: https://www.bvfi.de/antragsservice Zu diesem komplexen Thema gab es vom BVFI eigens ein Webinar, das sie hier nachholen können: https://www.bvfi.de/corona Um vor negativen Folgen geschützt zu sein, raten wir dringend, diese sehr kostengünstige Möglichkeit in Anspruch zu nehmen!
von Helge Ziegler • 20. April 2020
Zu diesem Beschluss haben wir aktuell an 16.04.2020 ein informatives Webinar gestaltet und sind besonders auf die immobilienwirtschaftlichen Themen eingegangen. Es beinhaltet u.a. folgende Themen: · Welche Geschäfte dürfen weiterhin geöffnet bleiben? · Handwerker und Dienstleister dürfen weiterhin tätig sein! · Dürfen Immobilienmakler noch Besichtigungen durchführen und wenn ja, welche? - Was können triftige Gründe sein, die dies erlauben? - Welche Abstandsregeln und Hygienebestimmungen sind bei Besichtigungen eizuhalten? - Wie ist die Situation bei bewohnten oder unbewohnten Immobilien? - Sind Sonderregelungen der Länder, Bezirke, Kreise und/oder Städte zu beachten? · Wie ist die Verhaltensweise, wenn ein Makler/Hausverwalter ein Büro oder Ladengeschäft hat? · Dürfen Eigentümer-Versammlungen noch stattfinden? · Wie ist die finanzielle WEG-Verwaltung weiterhin sichergestellt? Das Webinar können Sie mit diesem Link nachholen: https://www.bvfi.de/immobilien-besichtigungen
von Helge Ziegler • 20. April 2020
Wie das Institut der Deutschen Wirtschaft mit einer Studie ermittelt hat, wird der Wohnungsmarkt die Corona-Krise glimpflich überstehen. Demnach würden die Kaufpreise in den 50 größten Städten nur leicht fallen, so der IW-Immobilienexperte Michael Voigtländer. „Für den leichten Preisrückgang sorgen die getrübten Erwartungen über künftige Mieteinnahmen sowie generell eine höhere Unsicherheit, die sich in einer höheren Risikoprämie ausdrückt. Wie stark die Wohnungspreise fallen, hängt zudem davon ab, ob die langfristigen Zinsen weiter fallen. Schließlich werden Immobilien dann im Vergleich zu anderen Anlagen attraktiver.“ „Ein deutlicherer Preisverfall wäre nur zu erwarten, wenn die Corona-Krise jetzt eine Immobilienblase zum Platzen bringen würde. Eine solche Blase liege in Deutschland jedoch nicht vor, argumentieren die Autoren. Weder sind in den vergangenen Jahren über den Bedarf Wohnungen gebaut worden, noch stehen die Mieter- und Selbstnutzerkosten in einem argen Missverhältnis – beides wären typische Anzeichen für eine Immobilienblase.“ „Zur Stabilität der Kaufpreise trägt auch bei, dass die Mieten kaum nachgeben. "Es gibt aktuell keinen Hinweis darauf, dass die Mieten einbrechen könnten", sagt Voigtländer. Daten aus der Finanzkrise zeigen, dass die Mieten nur in Boom-Phasen mit dem BIP korrelieren. In Krisen stagnieren die Mieten hingegen und Vermieter nehmen eher in Kauf, die Wohnung leer stehen zu lassen als die Miete zu senken.“ Das Gutachten, das im Auftrag der Deutschen Reihenhaus AG entstanden ist, können Sie hier abrufen: >>> hier <<<
von Helge Ziegler • 16. März 2020
Seit 2016 gilt in Deutschland das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Verbraucherinnen und Verbraucher können bei allen Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Gleichzeitig werden die Unternehmen zu Transparenz verpflichtet. Hat das Unternehmen mehr als 10 Beschäftigte, muss es im Impressum eine Aussage treffen, ob es am Schlichtungsverfahren teilnimmt oder nicht. Weitere Informationen können den auf BVFI-Inside abrufbaren Fachartikeln entnommen werden. Ab 01.01.2020 wurde die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl zur Universalschlichtungsstelle des Bundes umbenannt. Jeder Verbraucher kann sich künftig direkt an diese Universalschlichtungsstelle wenden. >>> weiterlesen <<<
von Jürgen Engelberth • 16. März 2020
Der ImmobilienFachVerlag hat sich schon vor Jahren darauf spezialisiert, Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern ausgewählte Fachliteratur vorzustellen. Heute wollen wir Sie auf den Immobilienkongress von Immopreneur Thomas Knedel aufmerksam machen:
von Jürgen Engelberth • 16. März 2020
Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.12.2019 unter Zulassung der Revision entschieden (Az. 1 K 3320/18 L). >>> weiterlesen <<<